Die Beitragsbemessungsgrenze ist der in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung jeweils gesetzlich geltende Bruttohöchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt zur Beitragsleistung herangezogen wird. Auf Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen sind keine Beiträge zu entrichten, folglich werden für diese Einkommensteile aber auch keine Ansprüche erworben. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt.
Bis zum Jahr 2002 ergab sich die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung als fester Prozentsatz (75%) aus der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2003 wurde diese Koppelung aufgegeben. Den sprunghaften Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 13,3% im Jahr 2003 hat die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit vollzogen.
Links zu den Beitragsbemessungsgrenzen seit 1959 übersichtlich als Tabelle oder Grafik: