Bezugsgröße

Monatliche Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV

Die monatliche Bezugsgröße ist das gerundete Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wurde erst 1977 eingeführt. Im Sozialversicherungsrecht hat sie eine universelle Bedeutung (daher der Name „Bezugsgröße“). Sie dient z.B. als Eckwert für Hinzuverdienstgrenzen beim vorzeitigen Bezug einer Rente, steuert die jeweilige Höhe der Mindestbeiträge und Regelbeiträge für Selbständige u.v.m.

Im Zuge der verschiedenen Rentenreformgesetze hat sie auch auf wichtige Parameter der betrieblichen Altersversorgung Einfluss gewonnen.

Die in § 7 BetrAVG enthaltene Begrenzung des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung - den PSVaG - wurde erheblich verschärft (auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße statt wie früher auf das Dreifache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Ansprüche aus unverfallbaren Anwartschaften können nur abgefunden werden, wenn der Monatsbetrag der Anwartschaft 1 % bzw. bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet (vgl. § 3 BetrAVG).

Link zu den monatlichen Bezugsgrößen seit 1978 übersichtlich als Tabelle oder Grafik: