Lebensversicherungen legen ihren Verträgen einen Rechnungszins zugrunde, der die Garantieverzinsung für die Sparanteile einer Lebens- oder Rentenversicherung angibt. Für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie besteht für den Rechnungszins eine gesetzliche Obergrenze (Höchstrechnungszins). Grundlage für die Festsetzung des Höchstrechnungszinses ist § 65 Abs. 1 Nr. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach darf der Rechnungszins nicht mehr als 60 % vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, betragen. Für die Festlegung dieses Zinssatzes wird das arithmetische Mittel der Umlaufrendite der öffentlichen Anleihen der letzten 10 Kalenderjahre verwendet. Der Rechnungszins wird vom Bundesminister der Finanzen in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den Aktuaren der Lebensversicherer festgelegt.
Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rechnungszins behält bei einer Änderung des Rechnungszinses weiterhin seine Gültigkeit. Für laufende Versicherungsverträge resultiert daher - je nach Vertragsbeginn - eine unterschiedliche Garantieverzinsung.
Link zu den Höchstrechnungszinsen seit 1967.
Die Lebensversicherer sind nicht verpflichtet, diesen Zins ihren Verträgen zu Grunde zu legen. Sie können auch niedrigere oder überhaupt kein Zinsversprechen abgeben. Aus Wettbewerbsgründen wird der Höchstrechnungszins jedoch von nahezu allen Lebensversicherern nicht unterschritten. Versprechen die Lebensversicherer den Kunden einen höheren Zins, so haben sie die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss bereitzustellen.
Von einer Anpassung des Rechnungszinses sind alle Produkte betroffen, die Kapital bilden oder Rentenzahlungen erbringen (z.B. auch Rentenzahlungen aus Haftpflicht- oder Unfallversicherungen).