Auf Arbeitsentgelt sind Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten. Sie werden nur bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Die Beiträge sind jeweis zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu erbringen. Eine Ausnahme stellt lediglich die gesetzliche Krankenversicherung dar. Das lange Zeit geltende Modell der paritätischen Finanzierung – wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte des Beitrages zahlen – ist inzwischen für die gesetzliche Krankenversicherung verändert worden:
Seit dem 1. Juli 2005 gilt für die Mitglieder der GKV – also Arbeitnehmer und Rentner – ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Dieser zusätzliche Beitragssatz ist in seiner Höhe gesetzlich festgelegt und für alle GKV-Mitglieder gleich, egal in welcher Krankenkasse sie Mitglied sind.
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind - bei entsprechender Wahl des Durchführungsweges - von der Beitragspflicht befreit und zudem steuerfrei. Auch für durch Gehaltsumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung wird die Sozialversicherungsfreiheit in selber Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Nach dem Bundesrat stimmte der Bundestag am 8. November 2007 abschließend dem entsprechenden Gesetzentwurf zu.